EuGH schränkt Publizitätspflicht für Jahresabschlüsse ein
Die gesetzlichen Regelungen zur Offenlegung des Jahresabschlusses von konzernangehörigen Kapitalgesellschaften, die bis zur Reform des Handelsgesetzbuches durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) galten, sind nicht mit dem Europarecht vereinbar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 06.02.2014 veröffentlichten Urteil entschieden (Az. C-528/12).
Die gesetzlichen Regelungen zur Offenlegung des Jahresabschlusses von konzernangehörigen Kapitalgesellschaften, die bis zur Reform des Handelsgesetzbuches durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) galten, sind nicht mit dem Europarecht vereinbar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 06.02.2014 veröffentlichten Urteil entschieden (Az. C-528/12).
„Der Gesetzgeber ist mit seinen weitreichenden Forderungen zur Publizität eindeutig zu weit gegangen. Dies hat der EuGH eindrucksvoll bestätigt", erklärt Partner Hugo Meichelbeck von Rödl & Partner. Die Kanzlei hat die Entscheidung für eine deutsche Tochtergesellschaft eines österreichischen Möbelhauses erstritten. „Für alle noch anhängigen Verfahren bedeutet dies: Die Forderung, dass Konzerntöchter ihren Jahresabschluss in Deutschland veröffentlichen mussten, verstösst gegen Europarecht. Es hätte ausgereicht, den übergeordneten Konzernabschluss einzureichen."
Rödl & Partner betreut zahlreiche weitere Verfahren in der gleichen Sache. Aufgrund der Weigerung des bundesweit für alle Ordnungsgeldverfahren zuständigen Landgerichts Bonn, die Frage dem EuGH vorzulegen, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Januar 2013 entschieden, dass die Luxemburger Richter über die Frage der Publizitätspflicht zu entscheiden hätten (Az.: 1 BvR 121/11und 1 BvR 1295/11). Daraufhin legte das Landgericht Bonn dem EuGH die Frage vor, ob die bislang geltende Regelung des Handelsgesetzbuchs, wonach eine deutsche Tochtergesellschaft von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ausschließlich durch Einbezug in den Konzernabschluss eines deutschen Mutterunternehmens befreit werden konnte, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Im Streitfall hatte sich die Beschwerdeführerin, eine deutsche GmbH, darauf berufen, sie sei mit befreiender Wirkung in den Konzernabschluss ihres österreichischen Mutterunternehmens einbezogen worden.
Der EuGH stellte nun klar, dass das Handelsgesetzbuch hier nicht den Vorgaben der zugrundeliegenden Richtlinie entsprach. Die Bundesrepublik habe die Richtlinie zwar erkennbar umsetzen wollen. Dort sei jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass der Konzernabschluss jedes EU-ausländischen Mutterunternehmens befreiend wirke. Der deutsche Gesetzgeber dürfe in den Anwendungsvoraussetzungen für die Befreiung in der Bundesrepublik niedergelassene und in anderen Mitgliedstaaten ansässige Mutterunternehmen nicht ungleich behandeln.
Der Gesetzgeber war dem Urteil bereits zuvorgekommen und hatte den Anwendungsbereich der Befreiungsregelung mit dem MicroBilG für Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2013 ausdrücklich auf EU-ausländische Mutterunternehmen erweitert. „Ob der Gesetzgeber ohne den Druck der Richter gehandelt hätte, kann bezweifelt werden", erklärt Rechtsanwalt Daniel Juhre von Rödl & Partner. „Im Grunde war der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig. Da sich eine solche Entscheidung aus Luxemburg abzeichnete, blieb dem Gesetzgeber kaum eine andere Wahl als das Handelsgesetzbuch anzupassen."
Tochterkapitalgesellschaften sind somit in dieser Hinsicht nunmehr kapitalistisch strukturierten Personengesellschaften (sog. Kap-Co-Gesellschaften), bei denen schon seit dem Jahr 2000 für die Befreiung ein EU-ausländischer Konzernabschluss ausreichend ist, gleichgestellt.
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